Satzung
des
Heimatvereins Striegistal
§1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Striegistal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.". 2. Sitz des Vereins ist 09661 Striegistal, OT Pappendorf
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
2. Der Zweck des Vereins ist geprägt von der Verbreitung humanistischer Werte und der Vertiefung der Liebe zur Heimat und richtet sich primär auf die Erforschung, Bewahrung, Pflege und Darstellung der Denkmale unserer Heimat in Natur und Technik, Kultur und Geschichte.
3. Der Verein fördert die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Territoriums im kulturellen, sozialen, ökologischen Bereich.
§3
Ziele des Vereins
Zu den Zielen des Vereins gehören insbesondere
1. Sammlung und Verbreitung von Informationen und Forschungsergebnissen zur Geschichte, Volkskunde, Geologie, Botanik, Zoologie sowie zu namhaften Persönlichkeiten der Region und deren Werke.
2. Erforschung der Entwicklung des Territoriums, auch durch Förderung der ortschronistischen Arbeit.
3. Erforschung und Pflege von Traditionen, Sitten und Bräuchen im Territorium.
4. Pflege, Erhaltung und Gestaltung von Natur und Umwelt und Förderung eines
naturverträglichen
Tourismus sowie Betreuung und Ausgestaltung des Wanderwegenetzes
unter besonderer
Berücksichtigung der Naturschutzgesetzgebung.
5.
Bestandsaufnahme der Denkmale, technischen Denkmale, Baudenkmale Naturdenkmale
und
aller
denkmalwürdigen Objekte.
6.
Unterstützung des Erhaltes und der Pflege von Bau- und anderen Denkmalen,
7. Sammlung von Geschichtszeugnissen aller Art (heimatkundliche Werte der materiellen und geistigen Kultur).
8.
Unterstützung und Durchführung heimatkundlicher, kultureller und
wissenschaftlicher Veranstaltungen.
9. Einflussnahme auf die Gestaltung und Mithilfe bei der Durchführung von Veranstaltungen in der Gemeinde, insbesondere für Kinder und Senioren, auch von Heimat-, Kinder- und Volksfesten.
10. Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern und Organisationen und Vereinen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
§4
Gliederung des Vereins
1. Entsprechend der Ziele gliedert sich der Verein in drei Sektionen:
a. Kultur
b. Geschichte
c. Natur, Umwelt, Wanderwege
§5 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
oder Honorare begünstigt werden.
§6
Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§7
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliederkarte (Mitgliederausweis).
3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in der Vergangenheit nachhaltig und uneigennützig für die Vereinsziele eingesetzt hat. Pro Jahr kann höchstens ein Ehrenmitglied ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich, b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) mit dem Tod des Mitgliedes.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied vom Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
6.
Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen
Beitragsverpflichtungen
trotz
wiederholter schriftlicher Anmahnung nicht nachkommt.
§8
Organe
1. Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. der Beirat
c. die Mitgliederversammlung
§9
Der Vorstand
1. Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Der
Vor
sitzende ist allein
vertretungsberechtigt. Die Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofortige Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Reihe den Vorstandsvorsitzenden für die Dauer von fünf Jahren.
4. Der Vorstand legt jährlich wesentliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele lt. § 3 in einem Arbeitsplan fest. Dabei wird er aktiv vom Beirat unterstützt.
5. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen.
§10
Der Beirat
1. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Beirat besteht aus bis zu zwei Mitgliedern je Sektion des Vereins, von denen einer als Sektionssprecher fungiert.
3. Die Zugehörigkeit zum Beirat erstreckt sich auf zwei Jahre, sofortige Wiederwahl ist zulässig. Die Zugehörigkeit endet durch Wahl zum Vorstandsmitglied oder durch Erlöschen der Mitgliedschaft. In Ausnahmefällen kann die Zugehörigkeit aus wichtigen persönlichen Gründen beendet werden. Dazu ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig. In all diesen Fällen wird ein neues Beiratsmitglied vom Vorstand für den Rest der Amtsdauer eingesetzt.
4. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit der Sektionen zu koordinieren. Er unterbreitet dem Vorstand detaillierte Vorschläge für den jährlichen Arbeitsplan. Darüber hinaus kann der Beirat vom Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten beratend hinzugezogen werden.
5. Vorstand und Beirat können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Vorschriften des § 32 BGB durch eine Geschäftsordnung regeln.
6. Zusammenkünfte des Beirates werden vom Vorstand einberufen.
§11
Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden nach Vorstandsbeschluss mindestens vier Wochen vor dem geplanten Termin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Striegistal unter Angabe von Ort und Zeit sowie unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Formvorschriften des Absatzes 1 einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder ein Drittel der Mitglieder bzw. alle Beiratsmitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsführung des Vorstandes und nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen. Der der Mitgliederversammlung vorzulegende Kassenbericht ist von zwei zu wählenden Kassenprüfern zu bestätigen.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung beinhalten, bedürfen der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes ist nur durch die Zustimmung aller Vereinsmitglieder möglich. Anträge zu einer Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung jedem Mitglied in vollem Wortlaut bekannt
zugeben.
§12
Öffentlichkeitsarbeit
1. Der Verein berichtet regelmäßig im Striegistalboten über die Ergebnisse seiner Arbeit.
2. Wesentliche Ergebnisse der Arbeit und Hinweise zu sowie Berichte über Veranstaltungen werden in der Lokalpresse veröffentlicht.
3. Sofern geeignet, sollen Ergebnisse der Arbeit in Vorträgen dargestellt werden.
4.
In jedem Falle sind alle Aktivitäten im Sinne der Aufgaben und Ziele des
Vereins
protokollarisch
festzuhalten. Diese Protokolle sind der Öffentlichkeit uneingeschränkt
zugänglich.
5.
Die Autoren erhalten kein Honorar, es wird
aber eine Aufwandsentschädigung gewährt,
sofern notwendige Mittel
verfügbar sind und die Aufwendungen glaubhaft nachgewiesen
werden.
6. Es wird angestrebt, alle Mitglieder und andere interessierte Personen detailliert über die Vereinsarbeit und deren Ergebnisse in einer periodisch erscheinenden Druckschrift zu informieren.
§13
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jährlich vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
2. Auf Antrag kann der Vorstand Ermäßigungen beschließen.
3.
Über den Antrag auf Ermäßigung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der
Vorstand
4.
Ermäßigungen sind jährlich neu zu beantragen.
§14
Verwaltung der Mittel
1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Zuschüssen und Spenden,
c) Einnahmen aus Leistungsverträgen, Veranstaltungen und dem Erlös aus dem Verkauf von Publikationen.
2.
Die Mittel des Vereins dienen der Finanzierung der Geschäftsausgaben. Der Verein
erstrebt
keinen Gewinn. Sollten Gewinne erzielt werden, dürfen sie nur für die
satzungsmäßigen
Zwecke eingesetzt werden.
3.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen,
ausgenommen
davon sind Bibliothek, Sammlung und Archiv des Vereins.
§15
Haftung
1. Der
Verein übernimmt keinerlei Haftung bei Schäden und Unfällen, die in Ausübung der
Vereinstätigkeit die Vereinsmitglieder selbst oder Dritte erleiden.
2. Jedes Vereinsmitglied haftet mit seiner privaten Haftpflicht- und Unfallversicherung.
§
16
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder.
2. Bibliothek,
Sammlung und Archiv des Vereins sind bei dessen Auflösung an sicherem Ort zu
verwahren und allen Interessenten zur
Nutzung zugänglich zu machen.
3.
Das bei der Auflösung des
Vereins*und nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen noch
vorhandene Vermögen mit Ausnahme der unter Abs. 2 genannten Dinge fällt der Gemeinde
Striegistal zu mit der Auflage, es unmittelbar für solche Zwecke zu verwenden,
die mit dem
Zweck des Vereins lt. § 2 und den in § 3 aufgeführten Zielen übereinstimmen.
* oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Striegistal, den 19.04.2002
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Beitragsordnung
Heimatverein Striegistal e.V.
1. Beiträge
Mitglieder ab vollendetem 20. Lebensjahr zahlen einen Jahresbeitrag von 15 Euro.
Mehrere Mitglieder einer Familie zahlen einen Familienbeitrag von insgesamt 25 Euro.
2. Beiträge für körperschaftliche Mitglieder
Körperschaften wie Kommunen, Ämter, Schulen, Unternehmen sowie eingetragene Vereine entrichten einen Jahresbeitrag von mindestens 35 Euro.
3. Ehrenmitglieder
Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt.
4.
Spendenregelung
Sowohl von Mitgliedern wie auch von anderen Personen, Institutionen, Schulen, Unternehmen, Ämtern, Kommunen u. s. w. können dem Verein Zuwendungen gewährt werden. Das schließt auch Leistungen ein, wie Vorträge, Manuskripte, Gutachten, Beratungstätigkeit, Workshops, Transporte, Überlassung von Räumen sowie die Überlassung materieller Güter auf Zeit oder zum Eigentum des Vereins.
Geldspenden und Sachzuwendungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach §10 Einkommensteuergesetz als Sonderausgabe abzugsfähig.
5. Beitragsleistung
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zu 31. März des laufenden Jahres zu entrichten.
Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 01. 03. des laufenden Jahres, ist der Mitgliedsbeitrag spätestens 30 Tage nach Aufnahme in den Verein fällig.
6. Dauer der Gültigkeit
Diese Beitragsordnung ist gültig, bis der Vorstand eine Änderung beschließt. Näheres regelt die Satzung.
Striegistal, den 19.04.2002
